Arbeit und Ausbildung
Arbeitsmarktzugang
Was benötige ich, um arbeiten zu dürfen?
Wie einfach oder kompliziert die Antwort ist, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland ab und welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Deshalb finden Sie hier nur erste Informationen. Manchmal ist auch die Art der Arbeit wichtig. Wollen Sie beschäftigt bei einem Arbeitgeber arbeiten oder selbständig (das heißt freiberuflich oder in Ihrer eigenen Firma). Für genauere Informationen verlinken wir auf andere Seiten.
Für Personen, die noch nicht in Deutschland leben, bekommen Sie zum Thema Visum/Aufenthaltserlaubnis beantragen auf den Seiten des Hamburg Welcome Centers passende Informationen und Checklisten.
Checklisten Antrag Visum/Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland
Beschäftigung und Ausbildung
EU-Bürger*innen und Staatsangehörige aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz können in Deutschland ohne rechtliche Einschränkungen arbeiten. Das gilt auch für Personen, die bereits eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland haben. Es gibt hier also keine Unterschiede zu deutschen Staatsbürger*innen.
Wenn Sie aus einem anderen Land als den oben genannten kommen und eine Aufenthaltserlaubnis haben, benötigen Sie für eine beschäftigte Tätigkeit in der Regel auch keine zusätzliche rechtliche Erlaubnis.
Nur bei wenigen Aufenthaltserlaubnissen gibt es Ausnahmen.
Wenn Sie bereits legal in Hamburg leben, aber KEINE Aufenthaltserlaubnis haben, müssen Sie einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis stellen.
Das gilt für Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung.
Asylbewerber*innen und Geduldete können mit Erlaubnis des Amtes für Migration (AfM) unter bestimmten Bedingungen arbeiten:
- Nach 3 bis maximal 6 Monaten kann eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
- Wenn das Asylverfahren länger als 9 Monate dauert, gibt es oft das Recht auf eine Arbeitserlaubnis.
- Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen, bekommen in der Regel keine Erlaubnis.
- Wichtiger Hinweis zum Thema Praktikum: Die meisten Arten von Praktika werden rechtlich genauso behandelt wie beschäftigte Arbeit, weil die Firma den Praktikant*innen nach gesetzlichen Vorschriften für das Praktikum Geld zahlen muss. In diesen Fällen muss auch eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Wichtige Ausnahmen: Hospitationen, Schulpraktikum, Ehrenamt, Orientierungspraktikum in einem Ausbildungsbetrieb.
Jede Beschäftigungserlaubnis braucht ein konkretes Jobangebot.
Die rechtlichen Regelungen sind sehr kompliziert. Manche Regelungen können sich auch ändern, zum Beispiel, weil es eine neue Regierung oder neue Gesetze gibt. Es ist deshalb wichtig zu wissen, ob die Informationen aktuell sind.
Manchmal haben die Ausländerbehörden auch ein sogenanntes „Ermessen“. Das heißt, sie können etwas erlauben oder verbieten, aber sie müssen es nicht.
Zuständig für den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis in Hamburg ist das Referat M32 im Amt für Migration (AfM). Der Antrag muss dort über ein Funktionspostfach per Mail gestellt werden. Das Funktionspostfach gehört zum zuständigem Referat. (Ländersachgebiet). Wenn Sie bereits Briefe oder Mails vom Amt für Migration erhalten haben, finden Sie das Funktionspostfach oben im Briefkopf (z.B. m322@amtfuermigration.hamburg.de für das Referat M322, es ist immer das M und drei Zahlen). Wie bei jedem Kontakt mit Behörden und anderen Institutionen ist auch Ihre Kundennummer wichtig.
Wenn Sie das Referat nicht kennen, können Sie bei der Hotline fragen: 040/428 99 22 88
Gestattung und Duldung: Zustimmung der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit muss NICHT zustimmen, wenn es um Berufsausbildung geht. Nur bei Beschäftigung, muss die Agentur für Arbeit in der Regel zustimmen. Sie prüft die Arbeitsbedingungen. Es geht darum, dass sie nicht zu schlechteren Bedingungen arbeiten als in Hamburg/in Ihrer Stadt üblich ist. Die Firma, bei der Sie arbeiten wollen, muss dafür eine Erklärung ausfüllen. Diese ausgefüllte Erklärung müssen Sie zusammen mit Ihrem Antrag an das AfM mailen.
Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Wenn die Agentur für Arbeit zustimmen muss, leitet das Amt für Migration Ihren Antrag auf Beschäftigungserlaubnis an die Agentur weiter. Sie müssen also keinen weiteren Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Wenn Sie sich bereits mehr als vier Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalten, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zustimmen.
Praktikum: Zustimmung ist nicht notwendig für: Orientierungspraktika zur Vorbereitung auf eine Ausbildung oder ein Studium. Pflichtpraktika während einer Ausbildung oder eines Studiums
weitere Informationen für Personen mit Duldung
weitere Informationen für Personen mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)
Zugang zu Praktika für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Weil das alles schwierig zu verstehen ist, gibt es auch Beratungsangebote.
Berufsausbildung
Wenn Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind Sie eine Fachkraft. Qualifizierte Fachkräfte sind in Deutschland gefragt und werden in der Regel besser bezahlt als ungelernte Kräfte.
Beschäftigungerlaubnis: Für eine schulische Ausbildung benötigen auch Personen mit Duldung und Gestattung keine Erlaubnis vom Amt für Migration. Eine schulische Ausbildung wird nur in der Schule durchgeführt, nicht im Betrieb.
Aktuelle schulischen Ausbildungen, die mit einem Berufsabschluss enden: Gesundheitsberufe
Aktuelle schulischen Ausbildungen, die mit einem Berufsabschluss enden. Weitere Berufe.
Arbeit während des Studiums
Für berufliche Tätigkeiten (Jobs), um das Studium zu finanzieren, gelten die oben beschriebenen Regelungen. Für das Studium selbst benötigen Sie keine Beschäftigungserlaubnis.
Weitere Infos für Geflüchtete und Zugewanderte:
Beschäftigungserlaubnis Berufsausbildung Handbook Germany
Weitere Infos für Mitarbeitende von Arbeitsagentur und Jobcenter, sowie Multiplikator*innen:
Leitfaden Arbeitsagentur und Jobcenter
Arbeitshilfe GGUA Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Jobcenter-Leistungen
Existenzgründung/Selbständigkeit
Selbstständig oder auch freiberuflich tätig sind Personen, die nicht von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, sondern Aufträge erhalten oder ihr eigenes Unternehmen gegründet haben.
Existenzgründung: Wenn Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen wollen, brauchen Sie einen guten Plan – und Unterstützung. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, bei dem Sie in Hamburg gemeldet sind, hilft Ihnen bei den ersten Schritten in die Selbstständigkeit.
Darüber hinaus gibt es auch in Hamburg Beratungs- und Qualifizierungsangebote von Trägern, die diesen Prozess unterstützen.
Wichtigste rechtliche Voraussetzung für Existenzgründer*innen und andere beruflich Selbständige:
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, dann können Sie ohne zusätzlichen Antrag auf Beschäftigungerlaubnis arbeiten. Nur bei sehr wenigen Aufenthaltserlaubnissen müssen Sie mit dem AfM vorher klären, ob Sie selbstständig tätig sein können.
Für Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist eine selbstständige Tätigkeit nicht möglich.
Informationen zu freiberuflichen Tätigkeiten
Existenzgründung in Deutschland
Arbeitsförderung
Der Staat kann Menschen finanziell unterstützen, eine (neue) Arbeit zu finden. Zum Beispiel durch Beratung, Qualifizierung oder durch Förderung in einer Firma. Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten. Welche für Sie eventuell möglich ist, hängt von vielen verschiedenen Dingen ab.
Das gleiche gilt für die Frage, wo Sie diese Unterstützung beantragen. Eine Rolle spielt z.B. Ihr Aufenthaltsstatus, ob Sie Leistungen vom Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit bekommen, um welchen Beruf es geht, wie gut Sie schon Deutsch sprechen und noch viele andere Dinge. Diese Regelungen sind sehr kompliziert. Manche Förderungen können sich auch ändern. Zum Beispiel, weil es eine neue Regierung oder neue Gesetze in Deutschland oder in Hamburg gibt. Es ist deshalb auch sehr wichtig zu wissen, ob die Informationen zu den Fördermöglichkeiten korrekt und aktuell sind.
Weil das alles schwierig zu verstehen ist, gibt es auch Beratungsangebote.
Weitere Hinweise zum Thema Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: